T03D - Schenkungs- und Erbschaftstuer

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Seit dem 1. Januar 2004 sind die Steuern auf Schenkung und Erbschaft aufgehoben. Als Ersatz dafür wird nun eine Stempelsteuer (Imposto do Selo) erhoben, die von der Person zu entrichten ist, die einen Vermögenswert erhält oder erbt. 

Ab Januar 2024 müssen Schenkungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern, Abkömmlingen und Vorfahren bis zu einem Betrag von 5.000 € nicht mehr für Zwecke der Stempelsteuer angemeldet werden (bisher waren es 500 € für Werte oder Waren).

Sie wird nur für Vermögenswerte erhoben, die in Portugal gehalten werden, (z. B. Immobilien, Autos, Boote und in Portugal registrierte Geschäftsanteile), nicht für solche in anderen Ländern. Möglicherweise werden Verwaltungsgebühren fällig, weil für viele nicht-portugiesische Dokumente Übersetzungs- und Stempelkosten anfallen,  wenn die Erben keine portugiesischen Staatsbürger sind.

Für alle anderen unentgeltlichen Vermögensübertragungen wird eine pauschale Stempelsteuer (Imposto de Selo)  von 10 % erhoben.

Es gibt verschiedene Steuerfreibeträge für Personen, die in Portugal eine Erbschaft antreten, z. B. wenn  es sich um staatliche Renten und Zuschüsse, kleine Geschenke, bestimmte Sparfonds, Lebensversicherungen (wenn sie treuhänderisch gehalten werden und die Treuhänder nicht in Portugal ansässig sind), oder wenn die Police selbst außerhalb Portugals abgeschlossen wurde. Eine Steuer kann jedoch in dem Land anfallen, in dem die Begünstigten des Treuhandfonds ansässig sind. (Quelle: Blevins Franks)

Eine mögliche Befreiung von der Stempelsteuer entbindet die Begünstigten nicht von der Verpflichtung, bis zum Ende des 3. Monats nach dem Todesfall gegenüber dem Finanzamt (Finanças) eine Erklärung über die  übertragenen Vermögenswerte abzugeben. 

Die Sterbefallanzeige erfolgt durch Vorlage des Modelo 1 der Stempelsteuer und der Anhänge I und II, die sich auf die Identifizierung der Vermögenswerte bzw. die Art des Erben beziehen. Die Formulare können direkt von der  AT website ausgedruckt werden oder Sie können sie bei einem Finanzamtsbüro anfordern.

Wenn jemand eine Immobilie in Portugal erbt und sie kurz nach dem Tod des Erblassers verkauft, wird möglicherweise Kapitalertragssteuer fällig.

Gelegentlich können Schulden den Gesamtwert des Nachlasses mindern. In Portugal gibt es allerdings Gesetze, die davor schützen, Schulden zu erben. 

Weitere Informationen zum Erbrecht und zur Erstellung eines Testaments für portugiesische Vermögenswerte finden Sie in unserem Bulletin N/06 und zu Kapitalgewinnen in unserem Bulletin T/07.

Sie sollten sich immer an einen kompetenten Finanzberater wenden oder sich von Ihrer zuständigen Steuerbehörde beraten lassen.

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