
Im allgemeinen sind für alle Immobilien mindestens alle acht Jahre Instandhaltungsarbeiten angebracht. Bei gemieteten Häusern sind diese in der Regel Sache des Vermieters und werden von ihm in Eigeninitiative durchgeführt. Es ist Aufgabe des Eigentümers, die Immobilie in gutem Zustand zu halten und alle notwendigen Arbeiten zur Erhaltung der Sicherheit durchzuführen.
Der Mieter darf Arbeiten nur dann durchführen, wenn dies im Mietvertrag vorgesehen ist, eine schriftliche Genehmigung des Vermieters vorliegt oder in dringenden Fällen, z. B. zur Vermeidung drohender oder schwerer Schäden. Im übrigen kann der Mieter nur geringfügige Änderungen oder Verbesserungen vornehmen, für die er möglicherweise keinen Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung hat.
So kann ein Mieter beispielsweise geringfügige Änderungen vornehmen, die seinem Komfort dienen (z. B. den Einbau einer Klimaanlage, das Streichen von Wänden in verschiedenen Farben oder das Aufhängen mehrerer Bilder an der Wand), doch sollte dies mit dem Vermieter abgesprochen werden, da dieser diese Änderungen möglicherweise nicht als Verbesserungen oder wünschenswert ansieht oder sie sogar als Verschlechterung betrachtet. Sofern Sie nichts anderes vereinbart haben, müssen Sie die Wohnung jedoch reparieren oder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen, bevor Sie sie zurückgeben. Natürlich ist es immer besser, die Zustimmung des Vermieters zu jeder Art von Ausgestaltung oder Veränderung einzuholen.
Dringende Reparaturen sind eine Ausnahme von dieser Regel. Kommt es zum Beispiel zu einer Überschwemmung aufgrund eines Wasserrohrbruchs, kann der Mieter gezwungen sein, die Angelegenheit schnell zu regeln. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn Sie den Vermieter informieren, sobald Sie mit der Reparatur beginnen. Um Probleme zu vermeiden, könnten Sie zusätzlich zu einem Telefonanruf ein Einschreiben mit Rückschein schicken, in dem Sie die Situation erklären. Regelmäßige Gasinspektionen sind beispielsweise Sache des Vermieters. Wenn der Mieter diese bezahlt, muss der Betrag vom Vermieter zurückerstattet werden. Wir möchten Sie bei dieser Gelegenheit daran erinnern, dass bei Gasinstallationen, die älter als 10 Jahre sind und noch nicht umgebaut/geprüft wurden, die Inspektion alle 5 Jahre durchgeführt werden muss.
Ebenfalls häufig sind Probleme mit Schlössern oder abgebrochenen Schlüsseln. Wenn ein Austausch aufgrund von Unfällen oder Abnutzung und nicht wegen mangelnder Sorgfalt des Mieters erforderlich ist, ist der Eigentümer für Austausch oder Reparatur verantwortlich.
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